Miete statt Kauf: Vorsicht bei Yourfone Verträgen mit Handy
Angebote & Bestellprozess ohne Hinweis auf Handymiete
- Pflichten des Kunden bei der Handymiete
- Hardware darf nicht weiter verkauft werden
- Smartphone darf nicht an Dritte verliehen werden
- Handy muss vor Beschädigung, Verlust geschützt werden
- Hardware darf nicht verändert oder markiert werden
- Zerkratzen des Displays soll verhindert werden
Statt einer monatlichen Ratenzahlung in Form eines Grundgebühr-Aufschlags und einer einmaligen Zuzahlung bei der das gewünschte Smartphone am Ende der zweijährigen Vertragslaufzeit ins Eigentum des Kunden übergeht, verlangt Yourfone eine „Handymiete“ und stellt die Hardware nur zum Gebrauch zur Verfügung. Ein Hinweis darauf, dass es sich bei der Endgeräte-Abgabe um eine „Gebrauchsüberlassung“ und nicht um einen Verkauf handelt, findet sich weder auf einer der Angebotsseiten noch im Verlauf des Bestellprozesses. Das Kunden ihr Smartphone nach 2 Jahren an Yourfone zurück geben müssen erfahren sie erst, wenn sie sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drillisch Discounters durchlesen. Das dies aber nur die wenigsten Kunden tun, dürfte auch Yourfone klar sein. Neben dem Smartphone umfasst die Regelung zur Verbrauchsüberlassung auch mit angebotenes Zubehör. Der Yourfone Mobilfunkvertrag und der Vertrag zur Gebrauchsüberlassung sind laut AGB zusammenhängende Verträge, bei denen die Unwirksamkeit des einen auch zur Unwirksamkeit des anderen führt.
Zahlreiche Pflichten durch Gebrauchsüberlassung
Dadurch das die Hardware nur zum Gebrauch überlassen wird ergeben sich für Yourfone Kunden zahlreiche Pflichten. So darf das Smartphone natürlich nicht weiter verkauft werden. Aber auch der Verleih an einen freund ist laut AGB untersagt. Darüber hinaus ist das gemietete Handy vor Verlust, Diebstahl oder Beschädigung zu schützen. Ein Zerkratzen des Displays soll beispielsweise durch die Anbringung einer Schutzfolie verhindert werden. Zudem dürfen auch keine keine Teile entfernt, verändert oder markiert werden. Das Rooten oder beispielsweise eine Gravur des Smartphone-Gehäuses sollte also für Yourfone Kunden kein Thema mehr sein. Bei Verlust des Handys müssen Kunden ihren Anbieter hierüber unverzüglich informieren. Bei Diebstahl ist darüber hinaus in jedem Fall eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Der Kunde ist gegenüber Yourfone von der Übernahme bis zur Rückgabe der Hardware für alle Schäden an der Hardware sowie deren Verlust verantwortlich […] Der Kunde ist verpflichtet, die Yourfone im Schadensfall unverzüglich zu unterrichten. Die Yourfone kann die Hardware nach vorheriger Ankündigung besichtigen oder überprüfen, soweit dies angemessen und dem Kunden zumutbar ist.
Verbraucherzentralen und Anwälte sehen Vorgehen kritisch
Die Tatsache das Drillisch die Yourfone Hardware nur zur Gebrauchsüberlassung abgibt stößt nicht nur bei Verbrauchern auf Unmut und Unverständnis. Auch zum Thema Handymiete befragte Anwälte und die Verbraucherzentralen haben sich der Frage der Zulässigkeit in der derzeitigen Form bereits angenommen. Das Interessenten nicht bereits im Angebot eindeutig erkennen können, dass sie das Smartphone nur mieten bezeichnet Rechtsanwalt Mathias Böse bei Teltarif als „Irreführung über wesentliches Merkmal“ gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Laut dem von Teltarif befragten Anwalt könnten sich Verbraucher auf die Unwirksamkeit der AGB berufen, da diese nach § 305c Absatz 1 (BGB) überraschend gestaltet und damit nicht Vertragsbestandteil werden. Zu einem ähnlichen Urteil kommt auch der von inside-handy.de befragte Rechtsanwalt Christian Solmecke. „Die vereinbarte Handy-Ratenzahlung suggeriert dem Kunden, dass er nach Zahlung der letzten Rate auch das Eigentum an dem Gerät erwirkt“, so Solmecke. Da wesentliche Vertragsbestandteile klar ersichtlich direkt aus dem Vertrag hervor gehen müssen und eben nicht erst überraschend in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt werden dürfen, ist die Yourfone Gebrauchsüberlassung auch nach Meinung des von inside-handy.de befragten Anwalts unzulässig (nach § 305c Abs. 1 BGB). Darüber hinaus gibt Solmecke zu bedenken, dass es sich auch um eine irreführende Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts handeln könne.
Zu guter Letzt haben sich auch bereits die Verbraucherzentralen dem Thema der vom Kunden nicht erwarteten Handymiete angenommen. Die Verbraucherzentrale NRW (Nordrhein-Westfalen) prüft, ob „…in diesem Fall ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und ob es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung handelt.“ Die Verbraucherzentrale Sachsen teilte auf Nachfrage mit: „Auch wir sehen das Angebot von yourfone kritisch. Problematisch ist aus unserer Sicht insbesondere, dass der Verbraucher darüber nicht ausreichend informiert wird. Nach den Vorschriften des BGB sowie des EGBGB muss der Unternehmer u.a. über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung informieren. Dazu zählt u.E. auch, dass die Hardware hier entgeltlich überlassen, also vermietet wird. Denn dies hat ganz wesentliche Auswirkungen auf den Umgang des Nutzers mit seinem Gerät. Bei herkömmlichen Modellen mit Handy-Abzahlung erwirbt der Nutzer zumindest mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit Eigentum am Telefon, ggf. nach Zahlung einer weiteren Summe. In jedem Falle kann er sich bei solchen Modellen darauf verlassen, dass es sein Eigentum ist bzw. werden wird und er damit umgehen kann wie er möchte. Bei dem von Yourfone vorgegebenen Gebrauchsüberlassungsmodell hingegen muss der Nutzer ganz andere Sorgfalt walten lassen, weil das Telefon nach deren AGB nie sein Eigentum werden wird. Yourfone ist der hiernach aus unserer Sicht bestehenden Informationspflicht hinsichtlich des Mietmodells als besondere Eigenschaft der Dienstleistung nicht nachgekommen, weil die Tarifinformationen nicht den geringsten Hinweis darauf enthalten.“
Mietkosten teilweise höher als bei Kauf
Wer nun meint durch die Hardware-Überlassung per Miete ergebe sich ein deutlicher Preisvorteil gegenüber dem Kauf mit Eigentumsübergang irrt. So berechnet Drillisch beispielsweise für das iPhone 6 mit Vertrag (Yourfone LTE M) insgesamt rund 1050 Euro während der zweijährigen Mindestlaufzeit. Ohne Apple Smartphone verlangt Yourfone für den gleichen Allnet Flat Tarif rund 450 Euro während der ersten 24 Monate. Das iPhone 6 schlägt also mit Zusatzkosten von 600 Euro zu Buche. Zu diesem Preis lässt sich das Apple Smartphone allerdings auch kaufen statt mieten. Beim Preisvergleich Idealo finden sich entsprechende Ebay Angebote bereits für unter 600 Euro. Bekannte Online-Shops bieten das 6er Modell mit 16 GB Speicher ab rund 650 Euro an. Und selbst wer direkt im Online-Shop des Herstellers Apple kauft, zahlt „nur“ 699 Euro und erhält dafür die vollen Eigentumsrechte. In Anbetracht eines wahrscheinlichen Restwerts des Geräts im Alter von 2 Jahren von 200-300 Euro ergibt sich für Kunden de facto ein deutlicher Verlust, sofern sie das Gerät bei Drillisch mieten und dadurch nicht nach Vertragskündigung verkaufen können. Noch teurer wird das Apple Smartphone beispielsweise bei Abschluss in Kombination mit dem günstigsten Tarif des Drillisch Discounters „Yourfone LTE Einsteiger“. Wer sich hier im „Yourfone Handy-Angebots-Konfigurator“ für die Vertragsvariante zum Preis von 12,99 Euro (in den ersten 6 Monaten nur 5 Euro) entscheidet, muss für das iPhone 6 eine einmalige Zuzahlung in Höhe von satten 599 Euro leisten. Der Vertragsaufpreis im Vergleich zum SIM-Only Angebot ohne Handy beträgt während der zweijährigen Mindestlaufzeit 120 €, so dass Kunden hier mit Vertrag tatsächlich mehr für die Miete zahlen als sie direkt bei Apple für den Kauf einkalkulieren müssten.
Bewertung der Redaktion
Bewertung des Hardwareabgabemodells
Befriedigend
Die von Yourfone angewandte Endgeräte-Politik ist sicherlich alles andere als kundenfreundlich. Kunden, die sich dessen bewusst sind und die Preise mit anderen Angeboten vergleichen werden zu Recht Abstand nehmen. Zudem wäre auch eine Abmahnung gegen den Drillisch Discounter Yourfone, egal ob von einem Wettbewerber oder der Verbraucherzentrale, zumindest nicht gänzlich überraschend. Update: Nachdem Drillisch sein Hardware Angebot um eine Kaufoption ergänzt und das Abgabemodell transparent kommuniziert, haben wir die Bewertung korrigiert.
Habe im Juli 2015 einen Vertrag mit Yourfone abgeschlossen, kein Hinweis im Vertrag zur Gebrauchsüberlassung. Der Verkäufer bestätigte, dass das Padfone nach 24 Monaten mein Eigentum ist. Jetzt erhalte ich 4 Monate nach Vertragsende eine Forderung der Drillich AG auf Rückgabe des Geräts. Ich habe das Gerät 2 Jahre lang sorgfältig behandelt, nur im Büro benutzt, trotzdem hat das Handydisplay einen Riss. Bin ja gespannt, was Drillich dafür noch berechnen will. Von meiner Seite gibt es dafür nix. Es gibt Nirgends eine objektive Bewertung für den Zustand eines Gebrauchsgegenstandes nach zweijähriger Nutzung. Wenn zu Beginn der Vertragslaufzeit eindeutig auf Miete oder Leasing hingewiesen wird, dann ist klar, dass jede Beschädigung zur Reduzierung des Restwertes führt. Diese Bauernfänger locken mit Sonderangeboten die meiner Meinung nach auf Betrug und Täuschung aufgebaut sind.
Ich hab genau das selbe Problem wie sie. Habe genau zu selbem Zeitpunkt einen Vertrag abgeschlossen gestern eine Email von Drillisch bekommen. Leider hat mein Handy auch ein kleinen Riss. Können sie mir vielleicht sagen was sie gemacht? LG